Die Westbalkanregelung: Ihr Leitfaden als Arbeitgeber
§ 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung – die einfachste legale Brücke zwischen dem Fachkräftemangel im deutschen Handwerk und den Arbeitskräften der sechs Westbalkan-Staaten. Hier steht, wie sie funktioniert, was sie verlangt und was nicht.
- Seit 2016 bewährt, seit 2024 unbefristet
- 50.000 Zustimmungen pro Jahr
- Keine Anerkennung des Abschlusses nötig
Grundlagen
Was die Westbalkanregelung ist
Die Westbalkanregelung ist eine Sonderregelung im deutschen Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht (§ 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung). Sie erlaubt Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, für jede Art von Beschäftigung nach Deutschland zu kommen – unabhängig von Beruf, Abschluss oder Deutschkenntnissen.
Eingeführt wurde die Regelung zum 1. Januar 2016, ursprünglich befristet. Nach mehreren Verlängerungen wurde sie 2024 entfristet und das jährliche Kontingent auf 50.000 Zustimmungen verdoppelt – ein klares politisches Signal, dass dieser Zuwanderungsweg dauerhaft gebraucht wird. Für Handwerksbetriebe ist sie seither der einfachste rechtssichere Weg, Personal aus der Region einzustellen.
Der Grundgedanke ist simpel: Nicht der Staat prüft die Qualifikation, sondern Sie als Arbeitgeber. Der Staat prüft nur, dass die Beschäftigung zu fairen, ortsüblichen Bedingungen erfolgt. Deshalb funktioniert die Regelung gerade im Handwerk so gut – dort, wo Können auf der Baustelle mehr zählt als Papierform.
Voraussetzungen
Diese vier Bedingungen müssen erfüllt sein
- Staatsangehörigkeit: Der Kandidat besitzt die Staatsangehörigkeit eines der sechs Westbalkan-Staaten.
- Verbindliches Arbeitsplatzangebot: Ein konkreter Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Angebot Ihres Betriebs in Deutschland – direkte Anstellung, keine Zeitarbeit.
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: Die BA prüft die Arbeitsbedingungen (Lohn, Arbeitszeit) auf Gleichwertigkeit mit inländischen Beschäftigten – im Rahmen des Jahreskontingents von 50.000 Zustimmungen.
- Visum vor der Einreise: Der Kandidat beantragt das Arbeitsvisum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in seinem Herkunftsland und reist erst nach Erteilung ein.
Sonderfall: Wer in den 24 Monaten vor der Antragstellung Leistungen als Asylbewerber in Deutschland bezogen hat, ist von der Regelung grundsätzlich ausgeschlossen. Für alle anderen gilt: Der Weg führt über das reguläre Visumverfahren im Herkunftsland – sauber, dokumentiert, planbar.
Der entscheidende Vorteil
Was die Westbalkanregelung nicht verlangt
Die Stärke der Regelung liegt in dem, was wegfällt. Vier Hürden anderer Einwanderungswege existieren hier nicht:
Keine Anerkennung des Abschlusses
Kein Gleichwertigkeitsverfahren, kein Anerkennungsbescheid. Zeugnisse und Referenzen bewerten Sie selbst – wie bei jeder Einstellung.
Kein Sprachnachweis
Kein Zertifikat, kein Mindestniveau. Deutschkenntnisse sind praktisch hilfreich – rechtlich gefordert sind sie nicht.
Keine Gehaltsschwelle
Anders als bei der Blauen Karte gibt es kein Mindestjahresgehalt. Maßstab sind die ortsüblichen bzw. tariflichen Konditionen Ihres Betriebs.
Keine Berufsliste
Ob Geselle, Helfer oder angelernte Kraft: Jede Tätigkeit ist möglich. Sie entscheiden, welches Profil Ihr Betrieb braucht.
Einordnung
Westbalkanregelung oder Fachkräfteeinwanderung – was passt wann?
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz bietet mit §§ 18a/18b AufenthG eigene Wege – sie setzen aber eine anerkannte Qualifikation voraus: Der ausländische Abschluss muss in einem oft monatelangen Verfahren als gleichwertig mit der deutschen Ausbildung festgestellt werden. Für reglementierte akademische Berufe und die Blaue Karte gelten zusätzlich Gehaltsschwellen.
Für Kandidaten vom Westbalkan ist die Westbalkanregelung deshalb fast immer der schnellere und praktischere Weg ins Handwerk: kein Anerkennungsverfahren, keine Schwellen, volle Berufsfreiheit. Der Fachkräfte-Weg lohnt sich vor allem später – etwa wenn Ihr Mitarbeiter mit anerkanntem Abschluss Aufstiegsperspektiven oder schnellere Aufenthaltsverfestigung anstrebt. Beide Wege schließen sich nicht aus; sie lassen sich nacheinander gehen.
Wie Sie konkret vom Kandidatenprofil zum ersten Arbeitstag kommen, zeigt unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung So funktioniert’s. Passende Kandidaten für alle neun Handwerks-Gewerke finden Sie auf CandidateForce.
Hinweis: Diese Inhalte wurden sorgfältig recherchiert, ersetzen aber keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen die Bundesagentur für Arbeit, die zuständige Ausländerbehörde oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Migrationsrecht.
FAQ
Häufige Fragen zur Westbalkanregelung
Für welche Berufe gilt die Westbalkanregelung?
Für alle Beschäftigungen – vom Bauhelfer über den Fliesenleger bis zur Bürokraft. Die Regelung ist bewusst berufsoffen: Es gibt keine Positivliste und keine Qualifikationsanforderung. Ausgeschlossen ist einzig die Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit); die Anstellung muss direkt in Ihrem Betrieb erfolgen.
Muss der Berufsabschluss anerkannt werden?
Nein. Anders als bei der Einwanderung als Fachkraft (§§ 18a/18b AufenthG) verlangt die Westbalkanregelung keine Gleichwertigkeitsprüfung und keinen Anerkennungsbescheid. Sie als Arbeitgeber beurteilen die Qualifikation selbst – etwa über Zeugnisse, Referenzen und Probearbeiten. Eine spätere freiwillige Anerkennung bleibt möglich und kann Aufstiegswege öffnen.
Gibt es ein Kontingent und wie funktioniert es?
Ja. Die Bundesagentur für Arbeit darf pro Kalenderjahr höchstens 50.000 Zustimmungen nach der Westbalkanregelung erteilen (seit Juni 2024; zuvor 25.000). Das Kontingent gilt bundesweit und wird fortlaufend verbraucht – ein früher Antrag im Jahr erhöht die Planungssicherheit. Pro Betrieb gibt es keine Obergrenze.
Wie lange dauert das Verfahren insgesamt?
Die Zustimmung bzw. Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit dauert in der Regel Tage bis wenige Wochen. Der größte Zeitfaktor ist der Termin zur Visumbeantragung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung – je nach Land und Auslastung Wochen bis viele Monate. Realistisch planen Sie vom Vertrag bis zum Arbeitsbeginn mehrere Monate ein; unsere Seite So funktioniert’s zeigt den Ablauf im Detail.
Was prüft die Bundesagentur für Arbeit?
Im Kern die Beschäftigungsbedingungen: Lohn, Arbeitszeit und sonstige Konditionen dürfen nicht ungünstiger sein als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten – im Baugewerbe heißt das auch Branchenmindestlöhne. Eine Vorrangprüfung, ob bevorrechtigte Bewerber verfügbar wären, findet seit der Reform 2024 nicht mehr statt.
Gilt die Westbalkanregelung auch in Österreich und der Schweiz?
Nein – sie ist ein Instrument des deutschen Aufenthaltsrechts. Österreich arbeitet mit der Rot-Weiß-Rot-Karte und eigenen Kontingenten, die Schweiz mit jährlichen Drittstaaten-Kontingenten. Die Kandidatensuche über CandidateForce steht Arbeitgebern in allen drei Ländern offen; der rechtliche Weg unterscheidet sich je nach Zielland.
Rechtlicher Rahmen: geklärt. Jetzt fehlen nur die Kandidaten.
Auf CandidateForce sichten Sie geprüfte Handwerker-Profile aus allen sechs Westbalkan-Staaten – und starten das Verfahren mit dem richtigen Kandidaten.